SATZUNG des KinderKunst e. V.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen KinderKunst e. V.. Er hat seinen Sitz in Erfurt.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen.

§ 2

Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst von Kindern und Jugendlichen, kurz „KinderKunst“, sowie ihre Sammlung. Wesentlicher Inhalt und Aufgabe des Vereins sind der Aufbau und die Betreibung eines Archivs für Kinder- und Jugendkunst. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
    • die Sammlung von Kinderkunst, insbesondere aus Thüringen
    • die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten zum Sammelgebiet
    • die Unterstützung von Lehre und Forschung
    • die Gestaltung von Ausstellungen
    • verschiedenartige Publikationen der Sammlung, Internetpräsenz und andere Öffentlichkeitsarbeit
    • die Gestaltung von Fortbildungen für Lehrer
    • den Aufbau und die Pflege von Kontakten zu Einrichtungen im Bereich der Kinder- und Jugendkunst und zu ähnlichen Sammeleinrichtungen und deren Vernetzung
    jeweils ohne Gewinnerzielungsabsicht.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Mitgliedschaft

§ 3

Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
    Außerordentliches Mitglied – ohne Stimmrecht – kann jede natürliche und juristische Person werden.
    Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
    Als förderndes Mitglied des Vereins kann geführt werden, wer die in § 2 bezeichneten Zwecke und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Anerkennung des Vereins gefunden hat.
    Förderer sind von der Mitgliedsbeitragszahlung befreit und haben das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie sind aber nicht stimmberechtigt.
  2. Für die Aufnahme von Mitgliedern muss ein begründeter Antrag vorliegen.
    Der Vorstand beschließt über die Aufnahme von Mitgliedern.
  3. Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod
    1. durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich ist und der mit einer Frist von mindestens sechs Monaten schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären ist,
    2. durch Ausschluss aus wichtigem Grund:
      Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

§ 4

Mitgliedsbeitrag, Zuschüsse

Der Verein deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder und sonstige Entgelte für Veranstaltungen, Zuschüssen der öffentlichen Hand und aus sonstigen Zuwendungen.

§ 5

Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vorstand besteht aus 4 Personen: dem Vorsitzenden sowie 2 Stellvertretern und dem Schatzmeister.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand ist ehrenamtlich.
  4. Im Sinne des § 26 BGB Abs. II wird der Verein durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt nach außen. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass der Stellvertreter den Verein nur vertritt, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  5. Der Vorstand fasst im Rahmen der Satzung mehrheitlich Beschlüsse zu den Aufgaben, die im § 7 genannt sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind für die Arbeit des Vorsitzenden verbindlich.

Geschäftsführung

Der Vorstand kann sich durch einen Geschäftsführer vertreten lassen. Soweit der Vorstand einen Geschäftsführer beruft, ist dieser zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Geschäftsführer kann von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit werden. Soweit der Vorstand einen Geschäftsführer beruft, hat er eine Ordnung für die Aufgaben des Geschäftsführers zu fassen.

§ 7

Aufgaben

  1. Der Vorstand beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  2. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
    • die Festsetzung der Arbeitsvorhaben und des Wirtschaftsplanes
    • die Finanzrevision
    • die Zustimmung zu Haushaltsplanänderungen
  3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, die Stellvertreter und den Schatzmeister.

§ 8

Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift

  1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Zur Wahrung der Frist genügt die Versendung am Tag vor Fristablauf. Der schriftlichen Einberufung stehen die Nutzung von Telefax und E-Mail gleich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  3. Über den Inhalt der Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

Mitgliederversammlung

§ 9

Aufgaben

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
    • die Bestätigung der Arbeitsvorhaben
    • die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
    • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes
    • die Feststellung des jährlichen Rechnungsabschlusses und die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Prüfberichtes
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner mit einer 2/3-Mehrheit über
    • die Änderung der Satzung
    • die Auflösung des Vereins

§ 10

Einberufung, Verhandlungsleitung, Beschlussfassung, Niederschrift

Die Mitglieder des Vereins sind mindestens einmal im Geschäftsjahr, in der Regel bis zum Ende des II. Quartals, unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu einer Mitgliederversammlung einzuberufen. Zur Wahrung der Frist genügt die Versendung am Tag vor Fristablauf.

Der schriftlichen Einberufung stehen die Nutzung von Telefax und E-Mail gleich.

Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Gründe schriftlich beantragen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 32, 33 BGB. Über den Inhaöt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Finanzwirtschaft

§ 11

Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Kassen- und Rechnungsführung, Rechnungsschluss

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorsitzende hat dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen. Der Wirtschaftsplan bildet die Grundlage für die Bewirtschaftung der Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsmittel sind unter der Verantwortung des Vorsitzenden verantwortlich, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten.
    Der Vorsitzende legt dem Vorstand den Geschäftsbericht, den jährlichen Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie das Ergebnis der Rechnungsprüfung bis spätestens zum Ende des 1. Quartals zur Prüfung und Bestätigung vor.
    Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet zum 31.12. des Gründungsjahres.

§ 12

Sonstige Bestimmungen

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die öffentlichen Zuschussgeber sind berechtigt, die Rechnungsunterlagen einzusehen und die Rechnungen zu prüfen

Schlussbestimmungen

§ 13

Auflösung

Nach Auflösung des Vereins fallen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten das noch vorhandene Vermögen und der Sammlungsbestand des Archivs an die Stadt Erfurt. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes der Rechtsfähigkeit und des Wegfalls des satzungsmäßigen Zweckes des Vereins.
Das Vermögen ist für steuerbegünstigte Zwecke auf dem Gebiet der Kulturpflege zu verwenden.

26.04.2017